Das Verfahren gegen Lina E. und drei weitere Angeklagte ist nach 98 Prozesstagen vorbei, in dem wohl öffentlichsten Prozess gegen Linke in den letzten Jahren wurden sie zu fünf Jahren und drei Monaten, drei Jahren und drei Monaten, drei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt. Doch noch ist der Komplex Antifa Ost nicht vom Tisch und viele weitere Anklagen gegen Antifaschist:innen aus der ganzen Bundesrepublik stehen an, auch aufgrund der umfassenden Ermittlungen und vor allem dem Kronzeugen Johannes Domhöfer, der sich zum Schoßhund des Staates gemacht hat und ihnen Grundlagen für alles liefert was sie von ihm wollen, ob es der Wahrheit entspricht oder nicht. Viele der in den letzten Jahren aufgekommenen Verfahren und Ermittlungen stehen zumindest für die Verfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Antifa Ost-Verfahren und werden wie dieses auch unter der Nutzung des §129 StGB geführt. Dass dieser Paragraf mittlerweile auch in der bundesweiten Öffentlichkeit behandelt wird, hat aber vor allem damit zu tun, dass seit Dezember letzten Jahres sogar gegen die Letzte Generation nach diesem Paragrafen ermittelt wird. Dringend ist es daher an der Zeit sich mit diesem Paragrafen und seinen Folgen auseinanderzusetzen, scheinen die deutschen Repressionsbehörden doch darauf aus zu sein, diesen Paragrafen immer öfter zu nutzen und zum Non plus ultra in der Verfolgung linker Bewegungen zu machen.
Über 150 Jahre
Allein der Blick in die Historie des Paragrafen zeigt schon, dass er genau dafür schon immer vorgesehen war. 1871 zum ersten mal als §129 zur Bekämpfung der Arbeiterbewegung ging er auf einen preußischen Paragrafen zurück, der auch schon für die Bekämpfung einer Gruppe gedacht war, die sich im Zuge der französischen Revolution gegründet hatte und gegen die herrschende Ordnung in Preußen richtete. Diese Historie zieht sich bis heute durch. Wird auch immer von organisierter Kriminalität gesprochen, wenn vom § 129 gesprochen wird, tatsächlich hat sich der Hauptfokus der Anwendung des Paragrafen aber so gut wie nicht verändert. Bis heute sind es vor allem Linke und sozialistische Bewegungen und Gruppen, die mit diesem Paragrafen bedroht und nach diesem verurteilt werden. Für die Behörden ist er tatsächlich ein sehr praktisches Werkzeug, um gegen politische Gruppen zu arbeiten, zum einen klingt er sehr böse, auch die Paragraphen 129a und b Bildung terroristischer Vereinigungen und kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland helfen es Behörden die vermeintliche Gefährlichkeit der jeweiligen Gruppe in den Vordergrund zu stellen. Zum anderen ermöglicht es, der Paragraf den Behörden umfassende Überwachungsmaßnahmen zu nutzen, wie Observationen, Online-Überwachung oder das Abhören von Telekommunikation. Ein jüngstes Beispiel für die Ausmaße dieser Überwachung zeigt das Beispiel einer kurdischen Familie in Duisburg, die Polizei ermittelte wegen §129b gegen den Vater der Familie, die Familie erfährt davon, als bei einer Reparatur am Familienauto in der Werkstatt Überwachungstechnik gefunden wird. Wenige Tage später stürmt die Polizei unter anderem mit Hunden das haus als gerade nur der 7-jährige Sohn zu Hause ist. Der Paragraf ermöglicht es aber nicht nut die unmittelbar beschuldigten engmaschig zu überwachen, sondern auch ihr erweitertes Umfeld, so kommt es schon mal vor, dass in den Ermittlungsakten Personen auftauchen, die lediglich über zwei oder mehr Ecken mit den Beschuldigten etwas zu tun haben.
Logischerweise ist der §129 zu einem der berüchtigtsten Paragraphen geworden mit denen der Staat hantiert. Seine Erweiterung hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und die Fälle in denen er angewandt wird werden zunehmend absurd, schon bevor er gegen die Letzte Generation ins Feld geführt wurde.
Fokus PKK
Als wichtige Beispiele sind hier die Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der PKK zu nennen, die in den letzten Jahren geführt wurden. In keinem der Verfahren, die in den letzten Jahren geführt wurden, ging es darum, dass den Personen, die die Behörden für Jahre hinter Gitter brachten, Straftaten oder auch nur strafbare Handlungen nachgewiesen wurden. In einem Fall in dem sich die Staatsanwaltschaft eines Kronzeugen bediente, der Straftaten bezeugen sollte, ging dies derart nach hinten los, dass er selbst vor dem Gericht als absolut unglaubwürdig dastand und seine Aussagen keine Wirkung hatten. Und obwohl ihnen keine individuellen Straftaten nachgewiesen werden konnte, sondern lediglich legale Aktivitäten wie das Organisieren von Demonstrationen oder der Mitarbeit in kurdischen Vereinen stehen regelmäßig Haftstrafen am Ende dieser Prozesse die 3 Jahre übersteigen oder im fall der Verfahren gegen Abdullah Ö. und Özfür A. sogar 4 Jahre fünf Monate beziehungsweise 5 Jahre betragen. Ein halbes Jahrzehnt hinter Gittern für legale Aktivitäten, möglich durch den diffusen Begriff der Vereinigung und einer Repressionspolitik der der Kniefall vor Diktaturen dann doch wichtiger ist, als der sogenannte Rechtsstaat oder die ach so hoch gehaltenen bürgerliche Freiheitsrechte. Aber auch der Mangel an Skandalisierung und Solidarität mit den Betroffenen macht es erst möglich, dass das Recht in diesem Kontext derart gebeugt wird.
Gesellschaftliche Bedeutung
Diese Beispiele sind wichtig, da sie demonstrieren, dass die Justiz und gerade der §129 sowie §129a und b höchst politisch sind, nicht nur in den Gruppen die sie ins Visier nehmen, sondern auch insofern, dass sie als politisches Mittel eingesetzt werden und sich dieser politische Einsatz der Justiz auch verändert. Dass gegen Gruppen die auf eine organisierte Art und Weise zivilen Ungehorsam einsetzen, dieser Paragraf ins Feld geführt werden wäre vor wenigen Jahren noch undenkbar gewesen, juristisch hat sich in dieser Zeit wenig verändert, aber es ist eine politische Debatte, die sich verändert hat und die die Letzte Generation innerhalb des letzten Jahres zunehmend diskreditiert und gar als terroristisch gebrandmarkt hat. Nur dadurch war es für Repressionsbehörden möglich diese von vielen liberalen Jurist:innen als unrechtmäßig kritisierte Verfolgung der Bewegung vorzunehmen. Und dieser Diskurs sieht nicht danach aus, als würde er in naher Zukunft in sich zusammenbrechen. Eher ist zu erwarten, dass sich diese Rhetorik im Angesicht der multiplen Krisen denen wir als Gesellschaft ausgesetzt sind weiter verschärft, sei es im Hinblick der Klimakrise oder aber auch wenn wir die zunehmende Militarisierung der Gesellschaft angucken oder die Verschärfung der sozialen Ungleichheit. Ist es zu weit hergeholt, es für möglich zu halten dass in Zukunft auch Gruppen die sich gegen diese Phänomene Wenden und sich nicht strikt an die gesetzlich gesteckten Begrenzungen für Protest halten diesem Paragrafen zum Opfer fallen. Gerade auch im Zusammenhang mit anderen Gesetzesverschärfungen sollte dies zumindest Anlass der Überlegung sein. Was bedeutet es in diesem Zusammenhang, wenn Demonstrationen immer stärker eingeschränkt werden? Was bedeutet es, wenn über Einschränkungen des Streikrechts diskutiert wird? Sind dies mögliche Angriffspunkte für zukünftige Repressionen, die der Staat sich bereits jetzt schaffen will?
Diese Fragen werden sich erst in der Zukunft beantworten, doch sollten wir uns schon jetzt mit den beschriebenen Problemen beschäftigen, um uns entsprechend vorbereiten zu können. Dass die Verfolgungslust und Missachtung vor Grundrechten hoch ist, zeigt auch das Vorgehen bezüglich der angekündigten Demonstrationen am Samstag. Nicht nur wurde am Dienstag angekündigt alle Versammlungen, die nach Mittwoch für das Stadtgebiet Leipzig angemeldet würden und im Zusammenhang mit dem Urteil im Antifa-Ost Prozess stünden, zu verbieten, sondern es wurde am Dienstagabend genauso bekannt, dass die Tag-X-Demo verboten werden soll und der Bescheid erst am Donnerstag, also zwei Tage vor der Demo zugestellt werde. Eine gerichtliche Auseinandersetzung soll durch diese kurze frist erschwert bis verhindert werden. Grundgesetz und Rechtsstaat lassen grüßen, sie haben immer nur unter der Voraussetzung existiert, dass sie dem Staat nicht hinderlich werden.